Der rechtliche Rahmen im Überblick
In Deutschland regeln zwei Gesetze und eine technische Norm die digitale Barrierefreiheit — je nach Organisationstyp gelten unterschiedliche Anforderungen.
Öffentlicher Sektor
BITV 2.0
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung gilt für alle öffentlichen Stellen des Bundes: Behörden, Hochschulen, öffentliche Unternehmen. In Kraft seit 2011, grundlegend überarbeitet 2019.
- Gilt für Bundesbehörden, Länder und Kommunen
- Standard: EN 301 549 / WCAG 2.1 AA
- Pflicht zur Barrierefreiheitserklärung
- Inhalte in Leichter Sprache und Gebärdensprache empfohlen
Privater Sektor
BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit 28. Juni 2025 für private Unternehmen, die Produkte oder digitale Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Umsetzung des European Accessibility Act.
- E-Commerce, Banking, Transport, Telekommunikation
- Standard: EN 301 549 / WCAG 2.1 AA
- Bußgelder bis 100.000 € bei Verstößen
- Ausnahme: Kleinstunternehmen unter 10 Mitarbeiter
BFSG vs. BITV 2.0 im Vergleich
| Aspekt | BITV 2.0 | BFSG |
|---|---|---|
| Zielgruppe | Öffentliche Stellen | Private Unternehmen (B2C) |
| In Kraft seit | 2011, überarbeitet 2019 | 28. Juni 2025 |
| Technischer Standard | EN 301 549 / WCAG 2.1 AA | EN 301 549 / WCAG 2.1 AA |
| Barrierefreiheitserklärung | ✓ Verpflichtend | ✓ Konformitätserklärung |
| Leichte Sprache | ✓ Empfohlen/gefordert | ✗ Nicht gefordert |
| Gebärdensprache | ✓ Für bestimmte Inhalte | ✗ Nicht gefordert |
| Ausnahme Kleinstunternehmen | ✗ Keine Ausnahme | ✓ Unter 10 MA / 2 Mio. € Umsatz |
| Maximale Bußgelder | Abhängig von BGG | Bis 100.000 € |
| Aufsichtsbehörde | Bundesfachstelle Barrierefreiheit | Marktüberwachungsbehörden der Länder |